Donnerstag, 8. April 2021

Entlastungsbeträge 2020/2021

Der Entlastungsbetrag ("125 Euro Betrag") ist eine übliche Zusatzleistung für Personen mit Pflegegrad, siehe z.B. hier:


Bisher konnten diese "125 Euro" nur mit entsprechend qualifiziertem Personal (also normalerweise einem Pflegedienst) abgerechnet werden. 

Während der Corona-Pandemie soll jedoch die Nachbarschaftshilfe gestärkt und dadurch das übliche Pflegepersonal entlastet bzw. für andere pflegerische Tätigkeiten "freigehalten" werden. 

Darum ist aktuell kein pflegerischer Qualifikationsnachweis erforderlich, um diese Entlastungsleistungen zu erbringen. In den meisten Bundesländern gelten diese aktuellen Sonderregeln nur für Personen mit Pflegegrad 1 - in NRW jedoch ist dies unabhängig vom Pflegegrad.

Wer also Nachbarn oder Freunde als entlastende Hilfe "nutzt", kann ihnen hierdurch diese Hilfe auch entlohnen.

Details für NRW (für das eigene Bundesland bitte unter den o.g. Links schauen):

Gemäß NRW Verordnung vom 31.3.2020 (Gesetzestexte siehe unten) sind seit dem 1.4.2020 keine Qualifikationsnachweise zur Erbringung von Entlastungs-Leistungen nötig. Hierunter fallen alle Dienstleistungen "bis zur Haustür", d.h.: Essenslieferung, Wäsche bringen/holen, Lebensmittel-Einkäufe, Botengänge (Apotheke/Post), Erledigung von Behörden- und Arzt-Angelegenheiten, Übernahme von Telefonaten und digitaler Kommunikation. Die Person, die die Entlastungsleistungen erbracht hat, benötigt nicht (wie sonst) einen pflegerischen Qualifikationsnachweis. Sie darf nur nicht verwandt oder verschwägert sein und nicht aus dem eigenen Haushalt stammen.

Dies gilt in NRW unabhängig vom Pflegegrad (in anderen Bundesländern nur bei PG1). Das bedeutet, dass in NRW alle Menschen mit Pflegegrad den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro gegen Vorlage entsprechender Quittungen und Benennung der Hilfsperson mit ihrer Krankenkasse abrechnen können.
Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr sind nicht "weg", sondern werden wie üblich ins laufende Jahr übertragen und können bis 30.6. als Gesamtbudget abgerufen werden - eventuell in diesem Jahr (2021) sogar ausnahmsweise länger, bitte hierzu nochmal selbst schauen.
Gesetzliche Grundlagen in NRW:
  1. Basis (galt zunächst bis 30.09.2020): "Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen" vom 31. März 2020:

    Hierin zu $27, Abs. 3 - Aufhebung des Qualifikationsnachweises:
    >> (3) Abweichend von § 11 Satz 1 Ziffer 3 bedarf es für die Anerkennung der Nachbarschafshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5 befristet bis zum 30. September 2020 keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung. <<

    Hierin zu §27, Abs. 5 - Dauer der Verordnung:
    >> (5) Das für die soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann nach einer erneuten Risikobeurteilung (...) um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern. <<

  2. Verlängert bis 31.3.2021 (§27, Absatz 5) durch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung" vom 15. September 2020:

  3. Verlängert bis 30.09.2021 (§27, Absatz 5) durch die "Dritte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung" vom 16. März 2021:
Beim Antrag an die Krankenkasse am besten die Gesetzesgrundlagen direkt mitschicken, denn durch die vielen aktuellen Änderungen kommt es immer wieder zu Verwirrungen, die sich hiermit von vornherein vermeiden lassen.

Samstag, 4. April 2020

Freitag, 27. März 2020

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Was ist das?

Hat jemand einen Pflegegrad (schon ab Pflegegrad 1) und wird Zuhause gepflegt, übernehmen die Krankenkassen bis zu 40 Euro Update: 60 Euro im Monat für "Pflegehilfsmittel zum Verbrauch". Das sind einige nützliche Dinge, die man zur Pflege braucht, z.B. Einmalhandschuhe.

Mehr Infos gibt es hier:
  1. Sozialverband VDK
  2. https://www.pflege-durch-angehoerige.de/pflegebeduerftige-haben-monatlichen-anspruch-auf-kostenlose-pflegehilfsmittel/
  3. https://www.pflege.de/hilfsmittel/pflegehilfsmittel/

Wie geht das?

Ganz einfach: Normalerweise stellt man einfach einen Antrag bei der Krankenkasse, zum Beispiel:
Wenn die Krankenkasse kein Formular hat, dann schickt man ihnen einfach einen Brief oder Email ("Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch").

Die schicken dann eine Genehmigung zurück. Mit dieser Genehmigung geht man in die Apotheke, und die machen den Rest. Einmal im Monat kann man dort dann so ein Paket abholen.

Die Lösung mit der Apotheke vor Ort finden wir am besten, Man hat den direkten, persönlichen Kontakt, kann schnell mal was ändern im Paket, und wegen irgendwas ist man ja sowieso regelmäßig da. Viele Apotheken liefern das Paket auch direkt nach Hause.

Alternativ gibt es Dienste im Internet, die solche Boxen anbieten. Wir haben einige Testberichte gelesen und denken, dass diese Anbieter ganz gut sein könnten (haben aber noch keinen davon selbst genutzt):
Egal, ob direkt in der Apotheke oder über einen Internetdienst - wir finden, dass das eine gute Sache ist, denn man bekommt das Geld zwar nicht direkt, aber viele nützliche Pflegehilfsmittel im Jahr (Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.). So kann man schon gut sparen.

Sonntag, 18. Januar 2009

Online-Apotheken

Nur eine kleine Linksammlung zum Nachschlagen:

http://www.apotheken-vergleich.com/ (sehr empfehlenswert!)
http://www.tk-pharma.de/ (für Diabetiker-Hilfsmittel)
http://www.vitalsana.eu/ (Vitalsana, die Online-Apo von Schlecker)
Allgemeiner Testsieger: shop-apotheke.com

Übrigens: Deutsche Apotheken (auch online) unterliegen deutschem Recht und müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen in voller Höhe berechnen. Daher gibt es bei der shop-apotheke "nur" gute Preise für freie Medikamente :-), aber keine Rezeptkostenerstattung. Vitalsana behilft sich mit einem Gutschein von 3 Euro für jedes Rezept.

TK Pharma (und andere Händler) liefern ausschliesslich Diabetiker Hilfsmittel, sind also quasi Techniker und keine Apotheken und können daher die Rezeptgebühr erstatten bzw. verrechnen. Hier lässt sich also definitiv viel sparen.

Und man sollte doch noch den Kontakt zu "seinem" Apotheker bewahren, denn: Arzneimittel können mit einem wirkstoffgleichen Präparat ausgetauscht werden, wenn die Krankenkasse eine Rabattvereinbarung mit dem jeweiligen Hersteller abgeschlossen hat. Online Apotheken werden (und müssen) dann das "kassenoptimale" Medikament herausgeben. Das lässt sich persönlich vor Ort dann vielleicht noch besser regeln.

Ergebnis:

1. für Hilfsmittel Anbieter wie TK Pharma nutzen, die die Rezeptgebühr erstatten können.
2. für rezeptpflichtige Medikamente die 3 Euro pro Rezept bei Vitalsana mitnehmen (werden auch bei Zuzahlungsbefreiung gezahlt!).
3. bei freien Medikamenten gnadenlos Preise vergleichen.
4. zwischendurch immer mal beim "hauseigenen" Apotheker vor Ort vorbeischauen - persönlicher Kontakt kann durch nichts ersetzt werden.

Samstag, 14. Juni 2008

Schwerbehinderten-Ausweis

Kleine Linksammlung zum Thema Schwerbehinderten-Ausweis, speziell in NRW:
Nebenbei gefunden und sehr interessant: die => Assistenzbörse zur Vermittlung von Pflegehilfen. Hier findet sich auch ein Überblick über die Pflegestufen und mögliche Hilfsmodelle.