Donnerstag, 8. April 2021

Entlastungsbeträge 2020/2021

Der Entlastungsbetrag ("125 Euro Betrag") ist eine übliche Zusatzleistung für Personen mit Pflegegrad, siehe z.B. hier:


Bisher konnten diese "125 Euro" nur mit entsprechend qualifiziertem Personal (also normalerweise einem Pflegedienst) abgerechnet werden. 

Während der Corona-Pandemie soll jedoch die Nachbarschaftshilfe gestärkt und dadurch das übliche Pflegepersonal entlastet bzw. für andere pflegerische Tätigkeiten "freigehalten" werden. 

Darum ist aktuell kein pflegerischer Qualifikationsnachweis erforderlich, um diese Entlastungsleistungen zu erbringen. In den meisten Bundesländern gelten diese aktuellen Sonderregeln nur für Personen mit Pflegegrad 1 - in NRW jedoch ist dies unabhängig vom Pflegegrad.

Wer also Nachbarn oder Freunde als entlastende Hilfe "nutzt", kann ihnen hierdurch diese Hilfe auch entlohnen.

Details für NRW (für das eigene Bundesland bitte unter den o.g. Links schauen):

Gemäß NRW Verordnung vom 31.3.2020 (Gesetzestexte siehe unten) sind seit dem 1.4.2020 keine Qualifikationsnachweise zur Erbringung von Entlastungs-Leistungen nötig. Hierunter fallen alle Dienstleistungen "bis zur Haustür", d.h.: Essenslieferung, Wäsche bringen/holen, Lebensmittel-Einkäufe, Botengänge (Apotheke/Post), Erledigung von Behörden- und Arzt-Angelegenheiten, Übernahme von Telefonaten und digitaler Kommunikation. Die Person, die die Entlastungsleistungen erbracht hat, benötigt nicht (wie sonst) einen pflegerischen Qualifikationsnachweis. Sie darf nur nicht verwandt oder verschwägert sein und nicht aus dem eigenen Haushalt stammen.

Dies gilt in NRW unabhängig vom Pflegegrad (in anderen Bundesländern nur bei PG1). Das bedeutet, dass in NRW alle Menschen mit Pflegegrad den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro gegen Vorlage entsprechender Quittungen und Benennung der Hilfsperson mit ihrer Krankenkasse abrechnen können.
Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr sind nicht "weg", sondern werden wie üblich ins laufende Jahr übertragen und können bis 30.6. als Gesamtbudget abgerufen werden - eventuell in diesem Jahr (2021) sogar ausnahmsweise länger, bitte hierzu nochmal selbst schauen.
Gesetzliche Grundlagen in NRW:
  1. Basis (galt zunächst bis 30.09.2020): "Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen" vom 31. März 2020:

    Hierin zu $27, Abs. 3 - Aufhebung des Qualifikationsnachweises:
    >> (3) Abweichend von § 11 Satz 1 Ziffer 3 bedarf es für die Anerkennung der Nachbarschafshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5 befristet bis zum 30. September 2020 keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung. <<

    Hierin zu §27, Abs. 5 - Dauer der Verordnung:
    >> (5) Das für die soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann nach einer erneuten Risikobeurteilung (...) um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern. <<

  2. Verlängert bis 31.3.2021 (§27, Absatz 5) durch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung" vom 15. September 2020:

  3. Verlängert bis 30.09.2021 (§27, Absatz 5) durch die "Dritte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung" vom 16. März 2021:
Beim Antrag an die Krankenkasse am besten die Gesetzesgrundlagen direkt mitschicken, denn durch die vielen aktuellen Änderungen kommt es immer wieder zu Verwirrungen, die sich hiermit von vornherein vermeiden lassen.